sind Menschen, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründer den Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen aus ihrem Heimatland flüchten müssen.
Asylsuchende / Asylwerber/innen
Sind Menschen, die in einem andren Land um Asyl, d.h. Schutz vor Verfolgung, ansuchen. Ob ihnen Asyl gewährt wird, wird im Asylverfahren entschieden. Der Begriff „Asylant“ hat eine abwertende Bedeutung angenommen, weshalb er vermieden werden sollte.
Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge
Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens gelten die Personen als Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge. Sie dürfen dauerhaft in Österreich bleiben und haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt und Mindestsicherung.
Subsidiär Schutzberechtigte
Wenn das Leben und die Gesundheit der Menschen in ihrem Herkunftsland gefährdet sind, bekommen sie „subsidiären Schutz“, d.h. ein befristetes Aufenthaltsrecht mit Schutz vor Abschiebung. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt.
Migrant/innen
Als Migrant/innen werden jene Menschen bezeichnet, die in ein fremdes Land ziehen, um ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern. Diesen Menschen droht im Gegensatz zu Flüchtlingen keine Verfolgung und sie können jederzeit in ihr Heimatland zurückkehren, ohne dass sie um ihr Leben oder ihre Gesundheit fürchten müssen.
Wie funktioniert das Asylverfahren in Österreich?
Nachdem ein Asylantrag gestellt wurde, werden die Asylwerber/innen registriert, befragt und in ein Quartier gebracht. Es wird geprüft, ob die Asylwerber/innen in der Heimat tatsächlich verfolgt werden, bzw. Verfolgung fürchten müssen. Wenn dem so ist, erhält diese Person in Österreich ist somit anerkannter Flüchtling.
Welche Sozialleistungen erhalten Asylsuchende im Rahmen der Grundversorgung?
Die Grundversorgung umfasst eine Krankenversicherung. Je nach Unterkunft erhalten Asylwerber/inne monatlich ein Taschengeld von € 40,- (in Quartieren mit Verpflegung) bzw. € 180,-, wenn sie in Quartieren leben, in denen sie sich selbst versorgen. Asylwerber/innen bekommen ein Mal im Jahr einen Gutschein über € 150,- für Bekleidung im Caritasladen.
Dürfen Asylwerber/innen arbeiten?
Für Asylwerber/innen ist es kaum möglich, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen. Laut Ausländerbeschäftigungsgesetz dürfen Asylsuchende zwar nach drei Monaten arbeiten, einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten diese aber erst nach positivem Abschluss des Asylverfahrens, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt wurden bzw. „subsidiären Schutz“ erhalten haben. Ausnahmen gibt es bei Kommunen, in der Landwirtschaft und bei Quartiergebern, die Asylwerber/innen für ein geringes Entgelt beschäftigen können.
Aus: Orientierungshilfe für Pfarren mit Flüchtlingen, hg. von der Diözese Gurk