(in: Matthias Ball, Franz-Peter Tebartz-Van Elst, Artur Waibel, Ernst Werner, Erwachsene auf dem Weg zur Taufe. Werkbuch Erwachsenenkatechumenat, Kösel 1997 – Die Wiedergabe des Artikels auf dieser Website erfolgt mit freundlicher Erlaubnis der Autorin.)
Anmerkung
In besonderen Fällen gibt es von diesem Artikel abweichende Regelungen in österreichischen Diözesen, insbesondere bezüglich Asylwerbern, Personen aus Regionen, in denen Christen verfolgt werden und mglw. auch bei spezifischen Einzelfällen. Immer ist mit dem Ordinariat Rücksprache zu halten; die diözesanen Verantwortlichen für den Katechumenat werden gern behilflich sein.
864 CIC bestimmt: „Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.“ Bevor daher einem Erwachsenen die Taufe gespendet werden kann, muss sicher feststehen, dass noch keine gültige Taufe gespendet wurde.
Vergewisserung über das Ungetauftsein
In vielen Fällen wissen erwachsene Taufbewerber von ihren Eltern oder sonstigen Familienangehörigen, dass sie nicht getauft wurden. Sollten dennoch Zweifel bestehen bleiben, können die Pfarr- bzw. Gemeindeämter der römisch-katholischen, evtl. auch der evangelischen Kirche der bisherigen Wohnsitze des Taufbewerbers angefragt werden. Wenn dort keine Taufe registriert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Person tatsächlich ungetauft ist.
Schwieriger ist die Frage bei Aussiedlerinnen und Aussiedlern, vornehmlich aus Russland und Rumänien. Dort konnte früher bisweilen kein Priester angegangen werden; dennoch wurden Kinder oftmals von der Großmutter oder einem sonstigen Familienmitglied (not)getauft, ohne dass diese Taufe in einem Kirchenbuch registriert worden wäre. In diesen Fällen ist gewissenhaft zu prüfen, ob eine solche (Not-)Taufe gespendet wurde oder nicht, indem man Familienangehörige oder Bekannte befragt, die von einer evtl. gespendeten Taufe wissen könnten bzw. müssten. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Taufe gespendet wurde oder ob sie gültig gespendet wurde und diese Zweifel trotz eingehender Nachforschungen nicht ausgeräumt werden können, ist die Taufe bedingungsweise zu spenden (c. 869 § 1 CIC). Vorher muss jedoch das Generalvikariat / Ordinariat angegangen werden. Stellt sich dagegen heraus, dass die betreffende Person notgetauft wurde, können nunmehr die Zeremonien nachgeholt werden. Es handelt sich dabei aber nicht um eine neuerliche Taufe.
Wenn der Taufbewerber jemals einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehört hat, ist zu prüfen, ob in dieser Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft die Taufe gültig gespendet wird. Bei den folgenden nichtkatholischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften kann von einer gültigen Taufspendung ausgegangen werden: orthodoxe, altkatholische, evangelisch-lutherische und reformierte Kirchen, evangelische Gliedkirchen der Union, anglikanische Kirchen sowie Mennoniten, Herrnhuter Gemeinde, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten und (neu)apostolische Gemeinden. Die Mormonen, die Zeugen Jehovas, die Quäker, die Mitglieder der christlichen Wissenschaft und die Jugendsektenspenden spenden dagegen keine gültige Taufe. Wenn jemand in einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft getauft wurde, in der die Taufe im Allgemeinen gültig gespendet wird, ist er bei der Aufnahme in die katholische Kirche nicht erneut zu taufen, es sei denn, in einem Einzelfall entstehen Zweifel an der Gültigkeit der Taufe, weil etwa der Taufspender die vorgeschriebene Form nicht eingehalten haben könnte (c. 869 § 2 CIC). In diesem Fall ist ebenfalls eine bedingte Taufspendung angeraten, wobei auch hier das Generalvikariat / Ordinariat angegangen werden muss.
Beantragung einer Erwachsenentaufe
Nach kanonischem Recht ist eine Taufe dann eine Erwachsenentaufe, wenn der Taufbewerber das 7. Lebensjahr vollendet hat (c. 852 § 1 in Verbindung mit c 97. § 2 CIC). Eine Erwachsenentaufe „ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, wenn er dies für angebracht hält“ (c. 863 CIC). Die Beantragungsgrenze kann jedoch gem. c. 863 CIC auf das vollendete 14. Lebensjahr angehoben werden, was die deutschen Bischöfe getan haben.
Das bedeutet, dass in der Republik Deutschland die Taufe solcher Taufbewerber beantragt werden muss, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. In einigen (Erz-)Bistümern gibt es für die Beantragung von Erwachsenentaufen Formulare, in denen die erforderlichen Daten erfragt werden. Wo solche Formulare nicht benutzt werden, sollte der (formlose) Antrag folgende Daten über den Taufbewerber beinhalten: Angaben zur Person des Täuflings: Name, ggf. Geburtsname, Vornamen, Familienstand, Geburtstag und -ort, Adresse und Pfarrei; ggf. Angaben zum Ehepartner, zur Ehepartnerin: Name, Vorname, Taufkonfession und derzeitige Konfession; Motive der Erwachsenentaufe und Angaben über geführte Glaubensgespräche (Katechumenat); ggf. Angaben zur kirchlichen Trauung, ggf. Datum und Ort der kirchlichen Trauung, ggf. Datum und Aktenzeichen der Formdispens bzw. der Sanatio.
Die Taufspendung darf erst erfolgen, wenn die Erlaubnis zur Erwachsenentaufe durch den Diözesanbischof bzw. das Generalvikariat / Ordinariat erteilt wurde.
Prüfung der Ehesituation
Von einem erwachsenen Taufbewerber wird nicht nur verlangt, dass er seinen Glauben bekundet, sondern auch, dass er seine Lebensführung nach den Grundsätzen der katholischen Kirche ausrichtet. Zu offenkundigen Konfliktsituationen kann es deshalb insbesondere dann kommen, wenn der Taufbewerber in einer kirchlich ungültigen Ehe lebt. Dabei sind verschiedene Fallkonstellationen und verschiedene Möglichkeiten des Umgangs damit denkbar.
Der Taufbewerber ist mit einem katholischen Partner zivilrechtlich verheiratet; beide waren vor ihrer Heirat ledig.
In diesem Fall kann die Ehe kirchlich gültig gemacht werden, und zwar am besten durch eine kirchliche Trauung. Wenn dies nicht erreichbar ist, etwa weil der Ehepartner abständig ist und – obwohl er keine Vorbehalte gegen die Gültigmachung der Ehe hat – die kirchliche Eheschließungsform anlehnt, kann auf die Möglichkeit der Sanatio in radice zurückgegriffen werden.
Der Taufbewerber ist mit einem ausgetretenen katholischen, einem nichtkatholisch getauften oder einem ungetauften Partner zivilrechtlich verheiratet; beide waren vor ihrer Heirat ledig.
In diesem Fall ist von der Gültigkeit der Ehe auszugehen, weil beide Partner nicht an die katholische Eheschließungsform gebunden waren und in der zivilen Form gültig heirateten. Wenn der Ehepartner des Taufbewerbers getauft ist, wird diese Ehe durch die jetzt anstehende Taufe auch sakramental. Eine kirchliche Eheschließung ist nicht möglich, auch wenn das Paar sich gar nicht kirchlich verheiratet fühlt. Es kann dem Paar jedoch ein Segen gespendet werden, wie das etwa auch aus Anlass von Ehejubiläen üblich ist.
Der Taufbewerber ist mit einem geschiedenen katholischen Partner zivilrechtlich verheiratet.
In diesem Fall ist die Gültigkeit der Vorehe zu prüfen.
aa)
Wenn die Vorehe nicht in der kanonischen Eheschließungsform geschlossen und keine Dispens davon erteilt wurde, ist sie wegen Formmangels ungültig. Vor einer kirchlichen Eheschließung / Sanierung der Ehe des Taufbewerbers muss der „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“ ausgefüllt und mit dem Ehevorbereitungsprotokoll bzw. dem Antrag auf Sanatio in radice dem Generalvikariat / Ordinariat eingereicht werden.
bb)
Wenn die Vorehe in der kanonischen Eheschließungsform geschlossen oder eine Dispens davon erteilt wurde, ist von ihrer Gültigkeit zunächst auszugehen. Es kann jedoch in einem Ehenichtigkeitsverfahren beim Ordinariat geprüft werden, ob die Ehe wegen eines Ehewillensmangels ungültig ist. Es kann auch geprüft werden, ob die Vorehe aufgelöst werden kann, weil sie nicht vollzogen worden ist oder weil sie – aufgrund der fehlenden Taufe des früheren Partners – nicht sakramental war. Die Prüfung dieser Sachverhalte obliegt in einigen (Erz-)Bistümern dem Offizialat, in einigen dem Generalvikariat / Ordinariat. Wenn die Vorehe durch zwei Instanzen für nichtig erklärt wurde, ist eine kirchliche Trauung des Taufbewerbers oder eine Sanatio in radice seiner Ehe durch den Bischof möglich. Wenn die Vorehe aufgelöst wurde, ist dem Taufbewerber und einem Partner eine kirchliche Trauung anzuraten; eine ausnahmsweise durchzuführende Sanatio in radice wäre in diesem Fall nur durch den Apostolischen Stuhl möglich (c. 1165 § 2 CIC).
Der Taufbewerber ist mit einem geschiedenen ausgetretenen katholischen, nichtkatholischen oder ungetauften Partner zivilrechtlich verheiratet.
Auch in diesem Fall ist die Gültigkeit der Vorehe zu prüfen. Dazu muss nach der Konfession des anderen Partners der Vorehe gefragt werden. Wenn dieser katholisch war, gilt das unter c) Gesagte entsprechend. Wenn er nichtkatholisch war, ist die Ehe formal gültig; es kann aber geprüft werden, ob sie aufgrund eines Ehewillensmangels nichtig ist. Wenn der frühere Partner ungetauft war, kann auch die Auflösung der Ehe aufgrund des Glaubensprivilegs beantragt werden.
Der Taufbewerber ist selbst geschieden und zivilrechtlich wiederverheiratet.
War der frühere Partner katholisch und die Ehe ist nur zivil und ohne Dispens von der Eheschließungsform geschlossen worden, ist sie ungültig und steht der Gültigmachung der jetzigen Ehe nicht entgegen. Ist die Vorehe mit einem katholischen Partner jedoch kirchlich bzw. mit Dispens von der Eheschließungsform oder mit einem Nichtkatholiken geschlossen worden, ist sie gültig, aber nicht sakramental, und kann deshalb nach dem Paulinischen oder Petrinischen Privileg aufgelöst werden.
Lebt der Taufbewerber in einer kirchlich ungültigen Ehe, die nicht geordnet werden kann, sind hinsichtlich der gewünschten Taufe die Anweisungen des Generalvikariats / Ordinariats einzuholen und zu beachten.
Rechtsstellung des Katechumenen
Wenn ein Taufbewerber durch die Feier der Aufnahme in den Katechumenat aufgenommen worden ist, ist er noch nicht Glied der Kirche. Erst und nur durch die Taufe wird der Mensch in die Kirche eingegliedert und wird in ihr zur Person mit Rechten und Pflichten (c. 96 CIC). Einen Text des 2. Vatikanischen Konzils aufgreifend (LG 14) heißt es jedoch in c. 206 § 1 CIC: „Auf besondere Weise mit der Kirche verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt“. Und § 2 schließt an: „Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere Sorge; während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.“ Der CIC selbst nennt zwei solcher Vorrechte. Die Katechumenen können Empfänger von Segnungen sein (c. 1170 CIC), und sie haben gemäß c. 1183 § 1 CIC das Recht auf ein kirchliches Begräbnis.
Die Spendung der Initiationssakramente
Wenn der Priester die bischöfliche Genehmigung zur Aufnahme der Kandidatin, des Kandidaten in die katholische Kirche bekommen hat, kann er die Taufe gemäß den liturgischen Vorschriften spenden. Auch der erwachsene Täufling sollte – wenn es möglich ist – einen (oder zwei) Paten haben, der sich für ihn gegenüber der Kirche verbürgt und ihm bei der Eingliederung in die Kirche beistehen soll. Der Priester, der die Taufe spendet, hat von Rechts wegen auch die Firmvollmacht, d.h. der Taufbewerber wird unmittelbar nach der Taufe auch gültig und erlaubt gefirmt. Dies muss in aller Regel auch geschehen (c. 866 CIC). Wird die Firmung aus einem schwerwiegenden Grund einmal nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Taufe gespendet, erlischt die Firmvollmacht des Priesters, so dass bei einer später vorgesehenen Firmspendung der Bischof angegangen werden muss. Wenn bei einer Tauffeier, bei der mehrere Taufbewerber getauft werden sollen, auch eine Person mitfeiert, die zu einem früheren Zeitpunkt notgetauft wurde und für die nun die Zeremonien nachgeholt werden, hat der Priester für diese Person ebenfalls keine Firmvollmacht.
Im Rahmen der Tauffeier wird die oder der Neugetaufte in aller Regel die Eucharistie mitfeiern und das erste Mal die Kommunion empfangen (c. 866 CIC).
Eintragung und Meldung der Taufe
Die gespendete Taufe muss mit laufender Nummer in das Taufbuch der Pfarrei eingetragen werden, in der sie gespendet wurde. Diese Eintragung ist der Ersteintrag, dem später alle weiteren kirchlichen Personenstandsdaten zugefügt werden, d.h. Firmung, Eheschließung, Diakonats- und Priesterweihe, Gelübde, Rituswechsel, Kirchenaustritt, Wiederaufnahme, Nichtigerklärung / Auflösung der Ehe, kirchliche Todeserklärung. Nur die Pfarrei, die die Taufe mit laufender Nummer im Taufbuch eingetragen hat, ist berechtigt, einen Taufschein auszustellen. Wenn Taufpfarrei und Wohnsitzpfarrei des Neugetauften nicht identisch sind, muss die Taufe der Wohnsitzpfarrei gemeldet werden, wo sie ohne laufende Nummer ins Taufbuch eingetragen wird.
Die Taufe muss außerdem an folgende Stellen gemeldet werden: an das Generalvikariat / Ordinariat, an das Einwohnermeldeamt und bei verheirateten an das Standesamt. Der Neugetaufte selbst muss für die Änderung seiner Lohnsteuerkarte bzw. für seine Veranlagung zur Kirchensteuer Sorge tragen. Dazu benötigt er eine kirchliche Bescheinigung, dass er nunmehr der katholischen Kirche angehört. Für die Meldung der Taufe gibt es in einigen (Erz-)Bistümern Durchschreibeformulare. Zuständig für die Meldung ist in der Regel das Wohnsitzpfarramt der oder des Neugetauften.
Ein ausführliches Gutachten über die Entwicklung kirchenrechtlich relevanter Entwicklungen wurde von Prof. Wilhelm Rees erstellt. Dieser Text kann im Österreichischen Pastoralinstitut angefordert werden, um an die anzugebende Adresse übermittelt zu werden.